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Nachbarrecht / Nachbarschutz: Schiedsverfahren (Streitschlichtung)
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Bäume und Sträucher, Gewohnheiten, Geräusche, Katzen, Hunde und nicht zuletzt natürlich die Kinder: es gibt viele Anlässe, damit aus der nachbarlichen Gemeinschaft ein handfester Streit wird. Viele Wege führen zurück zum friedlichen Miteinander. Und für viele Fälle gibt es klare Regelungen.
Zur Streitschlichtung in nachbarrechtlichen Angelegenheiten (das heißt bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten) ist das Schiedsamt - als ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeit - eingerichtet. Das Schiedsamt sollte immer dann eingeschaltet werden, wenn die Regelungen, die das zuständige Fachamt (beispielsweise Bauordnungsamt, Ordnungsamt) ergriffen hat, nicht ausreichen und die nachbarliche Situation zu eskalieren droht.
Das schleswig-holsteinische Landesschlichtungsgesetz bestimmt darüber hinaus, dass in nachbarrechtlichen Streitigkeiten eine gerichtliche Klage nur erhoben werden kann, wenn die Beteiligten zuvor eine so genannte Gütestelle aufgesucht haben und dort versucht haben, eine Einigung zu finden. Gütestellen in diesem Sinne sind zum einen die Schiedsämter. Zum anderen können sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Gütestelle anerkennen lassen. Sie können in einer nachbarrechtlichen Streitigkeit natürlich nur als Gütestelle tätig werden, wenn sie nicht selbst einen der Beteiligten anwaltlich vertreten.Spezielle Hinweise für - Gemeinde HandewittSpezielle Hinweise für Gemeinde Handewitt:
Schiedsfrau für den Schiedsbezirk Handewitt
Doris Soltow
Telefon 0461/93817
E-Mail: schiedsamt@gemeinde-handewitt.deStv. Schiedsmann für den Schiedsbezirk Handewitt
Michael Gilles
Telefon 04608/206695
E-Mail: schiedsamt@gemeinde-handewitt.deRechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Schiedspersonen (Schiedsfrauen / Schiedsmänner) werden je nach Region auch als Friedensrichterin / Friedensrichter oder Schlichterin / Schlichter bezeichnet.
Nähere Informationen zum Thema Streitschlichtung finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung.
An wen muss ich mich wenden?
An die als Schiedsfrau / Schiedsmann eingesetzte Person in Ihrer Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.