Fischereischein beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie in Schleswig-Holstein den Fischfang ausüben möchten (als Anglerin oder Angler sowie Berufsfischerin oder Berufsfischer), müssen Sie im Regelfall einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen. Der Fischereischein wird in Schleswig-Holstein auf Lebenszeit ausgestellt

    Wenn Sie einen gültigen Fischereischein aus einem anderen Bundesland besitzen, wird dieser in Schleswig-Holstein anerkannt (zum Beispiel im Urlaub). Allerdings müssen Sie zusätzlich die Fischereiabgabe des Landes Schleswig-Holstein bezahlen – unabhängig davon, wie und wo der Fischfang ausgeübt werden soll. Dies gilt auch dann, wenn Sie im Heimatbundesland bereits eine Fischereiabgabe bezahlt haben.

    Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer müssen nach einem Wechsel des Hauptwohnsitzes (bei Umzug) umgeschrieben werden. Dies gilt nicht, wenn der Fischereischein in einem anderen Bundesland nach den gleichen Sicherheitsmerkmalen wie in Schleswig-Holstein ausgestellt wurde – dann ist eine Umschreibung nicht erforderlich, und der Fischereischein gilt unbefristet fort.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Fischereischeine anderer Bundesländer gelten auch in Schleswig-Holstein, solange Sie Ihre Hauptwohnung nicht in Schleswig-Holstein haben (zum Beispiel im Urlaub). Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz nach Schleswig-Holstein verlegen, müssen Sie für das Angeln oder Fischen einen schleswig-holsteinischen Fischereischein beantragen.

    Dies gilt jedoch nicht, wenn Ihr Fischereischein die gleichen Sicherheitsmerkmale wie ein aktueller Fischereischein des Landes Schleswig-Holstein aufweist In diesem Fall müssen Sie keinen neuen Schein beantragen, und Ihr Fischereischein gilt unbefristet weiter.

    Auch wenn Sie bereits in Ihrem Heimatbundesland eine Fischereiabgabe bezahlt haben, müssen Sie die Fischereiabgabe in Schleswig-Holstein erneut bezahlen, wenn Sie hier angeln oder fischen möchten.

    Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keinen Fischereischein besitzen, können angeln, wenn sie von einer volljährigen Person mit Fischereischein beaufsichtigt werden.

    In Schleswig-Holstein gibt es gemäß der Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes Ausnahmemöglichkeiten von der Fischereischeinpflicht. Die am häufigsten in Anspruch genommene Ausnahmemöglichkeit ist der so genannte „Urlauberfischereischein“. Diesen können alle Personen beantragen, die angeln oder fischen möchten. Er ist 28 Tage lang gültig und kann einmal im Kalenderjahr für weitere 28 Tage verlängert werden.

    Wenn Sie an gewerblichen Angelteichen oder auf gewerblichen Angelkuttern angeln wollen, brauchen Sie keinen Fischereischein. Voraussetzung dafür ist, dass der gewerbliche Anbieter über eine Aufsichtsführung dafür sorgt, dass alle Tierschutz- und Fischereivorschriften eingehalten werden. Die Fischereiabgabe müssen Sie aber auch in diesen Fällen bezahlen.

    Wenn Sie eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung haben und deshalb keine Fischereischeinprüfung ablegen können, erhalten Sie auf Antrag bei der oberen Fischereibehörde einen Fischereischein mit Begleitung. Dieser berechtigt Sie zum Fischfang in Begleitung eines erwachsenen Fischereischeininhabers oder Fischereischeininhaberin.

    An privaten Kleingewässern sowie in Teichwirtschaften und in Anlagen der Fischerzeugung ist kein Fischereischein erforderlich.

    Die Einhaltung der Fischereischeinpflicht wird von der Polizei und der Fischereiaufsicht kontrolliert.

    Wenn Sie in Binnengewässern und in bestimmten Küstengewässern angeln möchten, die einem selbständigen Fischereirecht unterliegen (Eider, Schlei, Lübecker Bucht), benötigen Sie zusätzlich einen privatrechtlichen Erlaubnisschein des jeweiligen Fischereirechtsinhabers oder der jeweiligen Fischereirechtsinhaberin. In den anderen Küstengewässern Schleswig-Holsteins dürfen Sie dagegen frei angeln, wenn Sie einen Fischereischein oder Urlauberfischereischein besitzen.


An wen muss ich mich wenden?

  • Anglerinnen und Angler (nicht erwerbsmäßiger Fischfang): Antragstellung über örtliche Ordnungsbehörden wie Ordnungsamt, Bürgerbüro oder Hafenamt
  • Erwerbsfischer oder Erwerbsfischerinnen: Antragstellung über obere Fischereibehörde im Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung

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