⇑ / Artenschutz (Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen) - Vermarktungsgenehmigung
Leistungsbeschreibung
Die in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Tier- und Pflanzenarten unterliegen einem grundsätzlichen Vermarktungsverbot. Diese EG-Verordnung setzt das Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen in der Europäischen Gemeinschaft um. Damit sind sämtliche nationale Vorschriften, die die Vermarktung betreffen, auf diese Arten nicht anzuwenden. Das EG-rechtliche Vermarktungsverbot umfasst:
- Kauf,
- Angebot zum Kauf,
- Erwerb zu kommerziellen Zwecken,
- Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken,
- Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf,
- Vorrätighalten zu Verkaufszwecken,
- Anbieten zu Verkaufszwecken,
- Befördern zu Verkaufszwecken.
Von dem Verbot kann im Einzelfall, auf Antrag, eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
An wen muss ich mich wenden?
- An das Bundesamt für Naturschutz (BfN), wenn Sie die oben genannten Tier- und Pflanzenarten in die EG einführen möchten,
- an das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR), wenn Sie mit oben genannten Tier- und Pflanzenarten im europäischen Binnenmarkt handeln möchten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Benötigt werden Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind, dass das jeweilige Exemplar
- rechtmäßig gezüchtet (zum Beispiel Zuchtbuch, Bestandsverzeichnis, behördlich bestätigte Bestandsmeldung),
- rechtmäßig innerhalb der EG erworben (zum Beispiel Lieferschein, Rechnung, Kaufvertrag, wichtig: gilt nur im Zusammenhang mit dem Nachweis für die Inbesitznahme durch den Erstbesitzer),
- rechtmäßig innerhalb der EG der Natur entnommen (Ausnahmegenehmigung) oder
- rechtmäßig in die EG eingeführt (Einfuhrgenehmigung)
wurde.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag ist rechtzeitig vor der beabsichtigten Vermarktungshandlung einzureichen.
Rechtsgrundlage
- Art. 8 Abs. 3 und Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels,
- Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels,
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG),
- Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV).
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde Widerspruch eingelegt werden.
Anträge / Formulare
Anhang V gemäß Art.2 Abs. 5 der Durchführungsverordnung 865/2006.
Was sollte ich noch wissen?
Die EG-Bescheinigung ist bei jeder Vermarktungshandlung im Original an den Käufer mitzugeben.